Widerruf

IHR RECHT BEI NICHT PERSONALISIERTEN ARTIKELN

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UNSER RECHT BEI PERSONALISIERTEN ARTIKELN

Ein wichtiger gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts ist in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt. Demnach besteht das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht bei:

Verträge[n] zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Bei einem Fernabsatzvertrag ist das Widerrufsrecht eines Verbrauchers nach Art. 16 Buchst. c) der Richtlinie 2011/83/EU (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) bei individualisierten Waren auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer noch gar nicht mit der Fertigung dieser Waren begonnen hat. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 21.10.2020 (Az.: C‑529/19) entschieden. Damit bewertet der EuGH die im Regelfall weit auszulegenden Verbraucherrechte ausnahmsweise einmal eng.

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